Aufhebungsvertrag



Wissenswertes zum Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Zuzüglich mehrerer anderer Möglichkeiten zum Beenden eines Arbeitsvertrages gibt es den Aufhebungsvertrag und er ist die einzige Maßnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Nach Ermessen der Agentur für Arbeit ist genau diese Einvernehmlichkeit ein Problem, da der Arbeitnehmer deswegen seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet, erhält er dafür eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld I.

Der Aufhebungsvertrag macht also nur dann einen Sinn, wenn im Anschluss eine neue Stelle angetreten wird und somit der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnehin entfällt oder der Aufhebungsvertrag so gestaltet wird, dass er keine Sperre des Arbeitslosengeldes bewirkt. Jedenfalls muss der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist berücksichtigen und der Arbeitgeber muss vorher eine betriebs- oder personenbedingte Kündigung mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt haben.

Vorteile und Tücken eines Aufhebungsvertrages

Der Nutzen eines Aufhebungsvertrages findet sich ganz gewiss weitgehend auf der Seite des Arbeitgebers. Er entkommt mit so einem Vertrag, den mit einer betriebsbedingten Kündigung verknüpften arbeitsrechtlichen Risiken und nicht zuletzt den damit ganz gewiss einhergehenden Kosten.

Annähernd gleich liegt der Fall, wenn der Mitarbeiter wegen einer Verfehlung, Grund zu einer ordentlichen oder gar außerordentlichen Kündigung gegeben hat, denn dann ist der Aufhebungsvertrag eine diskrete Lösung. Kann es doch schließlich im Sinne des Mitarbeiters sein, der Beurteilung seiner Verfehlung durch das Arbeitsgericht zu entgehen.

Aber weil normalerweise die Vorteile eines Aufhebungsvertrages fast immer auf Arbeitgeberseite liegen, hat der Arbeitnehmer an sich wenig Grund, sich auf diesen einzulassen. Eben darum sind Aufhebungsverträge oft mit einem Abfindungsangebot sowie der Bereitschaft ein überdurchschnittliches gutes Arbeitszeugnis anzufertigen verknüpft.

Ungeachtet dessen sollten Arbeitnehmer sich stets Bedenkzeit erbitten und einen Aufhebungsvertrag niemals unüberlegt signieren. Denn sobald der Aufhebungsvertrag unterzeichnet ist, gibt es kaum noch Möglichkeiten diesen anzufechten oder zu widerrufen, insofern ist es immer ratsam vor der Unterzeichnung die Einschätzung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einzuholen.

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