Die Kündigung aus arbeitsrechtlicher Perspektive
Vergleich der ordentlichen mit der außerordentlichen Kündigung
Mit dem Begriff Kündigung bezeichnet man eine unilaterale Willenserklärung zum Beendigen eines Vertragsverhältnisses. Eine Kündigung benötigt grundsätzlich die Schriftform und eine gültige Unterschrift, sonst ist sie unwirksam. Jede der Vertragsparteien besitzt die Möglichkeit zu kündigen, entweder außerordentlich oder ordentlich, unter Einhaltung vereinbarter oder gesetzlicher Fristen.
Durch eine außerordentliche Kündigung wird das Arbeitsverhältnis ohne die eigentlich vorgesehene Kündigungsfrist gekündigt, es muss allerdings ein triftiger Grund vorliegen. Dieser Grund ist in den meisten Fällen vertragswidriges Verhalten, das eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, zum Beispiel nichtgezahlte, erhebliche Lohnrückstände, Diebstahl oder schwere Beleidigung.
Die verschiedenen Kündigungsarten und der Kündigungsschutz
Erfolgt eine Kündigung durch den Arbeitnehmer erfordert es zwar die Schriftform, aber keiner Begründung. Aber trotzdem muss er die im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegte Kündigungsfrist oder die gesetzliche, von vier Wochen bis zum 15. oder den letzten Tag des Monats. einhalten. Erfolgt die Kündigung allerdings in der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.
Die Anforderungen an eine arbeitgeberseitige Kündigung sind beträchtlich größer. Viele Arbeitsverhältnisse fallen unter das Kündigungsschutzgesetz, in diesem wird zwischen personenbedingten, betriebsbedingten und verhaltensbedingten Kündigungen unterschieden. Vorausgesetzt, dass es einen Personal- oder Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden und in Sonderfällen braucht der Arbeitgeber sogar dessen Zustimmung.
Manche ausgewählte Personengruppen, arbeitsunfähig geschriebene Arbeitnehmer gehören nicht dazu, genießen einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Daran partizipieren Mitglieder des Betriebsrates, Wehrdienstleistende, Schwangere, Arbeitnehmer in der Elternzeit, Auszubildende, Behinderte plus langjährige tariflich unkündbare Arbeitnehmer.
Um sich rechtzeitig gegen eine Kündigung zu stellen bleiben Gekündigten nur drei Wochen. Verschwitzt er diese Frist jedoch, ist eine Kündigungsschutzklage nur in sehr wenigen Ausnahmefällen möglich.
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