Das Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld und dessen Sperre

Sicher bekommen ohne persönliches Verschulden gekündigte Arbeitnehmer Arbeitslosengeld, sobald diese sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos sowie arbeitssuchend gemeldet haben und die dazu relevanten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu gehören, unter anderem, die Erfüllung der Anwartschaftszeit, von zwölf Monaten versicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der vorhergehenden dreißig Monate und der Wille sowie die Fähigkeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche auszuüben.

Dagegen schaut es völlig anders aus, wenn der Beschäftigte sein Arbeitsverhältnis mittels Aufhebungsvertrag beendet, von sich aus kündigt oder seine Kündigung selber zu verantworten hat, zum Beispiel durch arbeitsvertragswidriges Verhalten. Gleichwohl verliert er hierdurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld, aber muss mit dessen Sperre rechnen und diese kann bis zu zwölf Wochen anhalten. Gleichzeitig reduziert sich die Anspruchszeit entsprechend der Sperrzeit und sucht der Empfänger von Arbeitslosengeld zu wenig nach einer neuen Stelle, kann das weitere Sanktionen bewirken.


Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhindern

Das Arbeitslosengeld ist dazu geschaffen, Arbeitssuchende eine Weile zu entlasten, womit vorrangig unverschuldet in die Arbeitslosigkeit Geratenen geholfen werden soll. Jemand der selber kündigt, weiß ja zuvor, auf was er sich einlässt und verhaltensbedingt Gekündigte können ihr Verhalten nach einer Abmahnung ändern.

Doch auch durch bestimmtes Verhalten kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld umgangen werden. Hierzu gehört unbestreitbar, sich fristgerecht arbeitssuchend zu melden, wobei bei einer kurzen Verspätung zumeist eine Entschuldigung genügt.

Immer, wenn eine Entschuldigung nichts bewirkt und eine Sperrzeit verhängt wurde, kann der Betroffene Widerspruch einlegen. Das hat immer in Schriftform erfolgen und in diesem Zusammenhang dürfen auch noch einmal die Kündigungsgründe kommuniziert werden.

Gesetzt den Fall, dass die Sperrzeit indes aufrechterhalten wird, kann aber das Arbeitslosengeld II, auch als Hartz IV bezeichnet, beantragt werden, denn für dieses gibt es keine Sperrzeiten. Jedoch handelt es sich dabei um eine Grundsicherung, welche allein Leistungsberechtigten zusteht.

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