Die fristlose Kündigung

Außerordentliche oder fristlose Kündigung

Der Fachausdruck "außerordentliche Kündigung" ist nicht bedeutungsgleich mit "fristloser Kündigung". Schließlich ist jede fristlose Kündigung auch eine außerordentliche, aber nicht jede außerordentliche Kündigung ist auch eine fristlose. Das lässt sich gut an einem praxisnahen Beispiel darlegen.

Eine außerordentliche Kündigung erfolgt zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung, von der Mitarbeiter betroffen sind, die wegen Bestimmungen im Tarifvertrag grundsätzlich unkündbar sind, obligatorisch. Solchen wird betriebsbedingt, unter Gewährung einer Auslauffrist, außerordentlich gekündigt, obwohl sie keinen Pflichtverstoß begangen haben. Demzufolge erfolgt die außerordentliche Kündigung mit einer Frist und nicht fristlos.


Fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund

Rechtsgültig ist eine fristlose Kündigung, so wie jede andere, nur in Schriftform und mit Unterschrift. Hier geht es jedoch nicht um die außerordentlichen Kündigungen im Allgemeinen, sondern um die fristlosen im Speziellen. Einerlei ob der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die fristlose Kündigung veranlasst hat, bedarf es eines wichtigen Grundes.

Was sind nun solche "wichtigen Gründe", welche eine fristlose Kündigung rechtfertigen können? Das dazugehörige Gesetz besagt, verständlich gemacht, jede Fortführung des Arbeitsverhältnisses muss für den Kündigenden unzumutbar sein. Was jedoch präzise als unzumutbar gilt, ist nur durch Arbeitsgerichte feststellbar.

In der arbeitsrechtlichen Praxis zeigte sich, dass sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz, die private Nutzung des Internets, nachdem dieses abgemahnt wurde, Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen oder das Vortäuschen einer Erkrankung als wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung gelten.

Ein wichtiger Grund liegt fraglos nur dann vor, sofern es kein milderes Mittel gibt, um das vertragswidrige Verhalten zu beantworten. Zugleich darf zwischen dem Ereignis und der fristlosen Kündigung maximal eine Frist von zwei Wochen liegen.

Tatsächlich muss in der Kündigung kein Kündigungsgrund geäußert werden, trotz dessen haben Gekündigte Anspruch darauf, dass ihnen der Grund schriftlich mitgeteilt wird. Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss dieser angehört werden, jedoch ohne, dass dessen Zustimmung erforderlich ist.

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