Abmahnung



Die Abmahnung

Der Zweck einer Abmahnung

Eine Abmahnung ist eine Option um auf vertragswidriges Verhalten hinzudeuten und mit der Regel zu verbinden dieses von jetzt an zu unterlassen. Abmahnungen können sowohl seitens des Arbeitgebers, als auch seitens des Arbeitnehmers erfolgen. In der Mehrheit der Fälle mahnt jedoch der Arbeitgeber ab, denn wenn sich Arbeitnehmer nicht an die vertraglichen Pflichten halten, dient die Abmahnung als Disziplinarmaßnahme.

Die Abmahnung ist dabei von anderen Disziplinarmaßnahmen, durch eine ihrer wichtigsten Eigenschaften, deutlich zu differenzieren. Im Gegenteil zu Belehrung, Betriebsbuße und Co ist der Abmahnung, neben der Rüge- und Beweissicherungsfunktion, zusätzlich eine Warnfunktion zu eigen. Diese kündigt ganz direkt an, dass der Abgemahnte von einer Kündigung seines Arbeitsverhältnisses ausgehen muss, wenn er sein vertragswidriges Verhalten wiederholt. Achtung, bitte aufpassen: Droht eine Disziplinarmaßnahme mit einer Kündigung, handelt es sich rechtlich gesehen um eine Abmahnung.

Abmahnung erhalten – was nun?

Es gibt viele Wege, um auf eine Abmahnung zu reagieren. Arbeitnehmer können prüfen, ob ein Anspruch auf Rücknahme aus der Personalakte besteht, eine Gegendarstellung verfassen, um der Abmahnung zu widersprechen, einfach nichts tun oder den Betriebsrat einschalten.

Eine voreilige Reaktion sollte der Abgemahnte sich aber verkneifen, denn es ist weder sinnvoll, unüberlegt zu widersprechen, noch die erhobenen Vorwürfe zu bestätigen. Demgegenüber wird es nicht schaden, zu zeigen, dass man sich mit den Vorhaltungen befasst.

Immer wieder wird empfohlen, gegen erteilte Abmahnungen zu klagen, dabei gibt es aber Fälle, in denen es besser ist, nichts zu unternehmen. Eine ersichtlich zu Unrecht erteilte Abmahnung, kann bei einem zukünftigen Prozess auf dem Arbeitsgericht, als Joker gezogen werden.

Wie das zweckdienlichste Verhalten nach einer Abmahnung aussieht, hängt von den persönlichen Umständen ab. Nimmt der Arbeitnehmer eine Abmahnung als angemessen wahr, braucht er sein vertragswidriges Verhalten bloß abzustellen. Liegen die Dinge unübersichtlicher, lohnt es sich, Rat von außen einzuholen – bei innerbetrieblichem Hintergrund vom Betriebsrat, in allen anderen Fällen von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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