Urlaub



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Der Erholungsurlaub

Die Urlaubszeit wird öfters zur schönsten Zeit des Jahres erklärt und wer mag dem schon widersprechen, schließlich ist man in dieser Zeit von allen Arbeitspflichten entlastet, bekommt seine Bezüge weiter sowie erhält in den meisten Unternehmen zuzüglich zum Urlaubsentgelt ein zusätzliches Urlaubsgeld. Gleichwohl entzünden sich am Thema Erholungsurlaub von jeher arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen. Zuweilen sind es einzig durch Missdeutungen entstandene Missverständnisse, oft genug geht es jedoch um ernsthafte Interessenkonflikte zwischen Arbeitgebern sowie Arbeitnehmern. 

Um derartige Konfliktfelder auszuschließen, ist genaues Wissen über die arbeitsrechtlichen Bedingungen Voraussetzung. Zumeist ist ein Blick in den Tarif- oder Arbeitsvertrag ausreichend, um den Urlaubsanspruch zu ermitteln. Insoweit dort nichts zu finden ist, gilt für ausnahmslos alle Arbeitnehmer in Deutschland der gesetzliche Mindesturlaub von insgesamt vier Wochen, egal ob Vollzeit- oder Minijob, ob Sechs- oder Zweitagewoche. 

Von der Beantragung bis zum Urlaubsantritt

Initial muss der Erholungsurlaub vom Mitarbeiter beim Arbeitgeber beantragt werden – soweit möglich zeitnah, am besten zum Beginn des neuen Kalenderjahres sowie bis spätesten 14 Tage vor dem gewünschten Urlaubstermin. Das kann sowohl mündlich, als auch schriftlich geschehen, jedoch haben beide Varianten Nach- und Vorteile. 

Nun obliegt es dem Arbeitgeber den Urlaubsantrag anzunehmen und dem Arbeitnehmer diesen damit zu erlauben. Die Befürwortung des Erholungsurlaubs sollte normalerweise schnell geschehen, damit der Beschäftigte diesen planen kann, trotzdem wird dafür durch den Gesetzgeber keine Frist gesetzt. 

Fürchtet der Mitarbeiter eine Ablehnung seines Urlaubs, und nichts anderes ist es, wenn keine Genehmigung erteilt wird, bleibt dem Antragsteller allein der Gang vors Arbeitsgericht, um seinen Urlaubswünschen Geltung zu verschaffen. Von einer sogenannten Selbstbeurlaubung ist entschieden abzuraten, denn eine solche führt potentiell direkt zu einer wirksamen außerordentlichen Kündigung. 

Zur Kalkulation des Urlaubsgeldes kommt es darauf an, wie viel Geld der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt durchschnittlich regulär verdient hat. Das Urlaubsgeld muss vor dem Beginn des Urlaubs ausgezahlt werden. 

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