
Abfindung
Abfindung erzwingen und aushandeln
Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung

Es liegt grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung vor, da das Arbeitsrecht und die Arbeitsgerichte auf den Anspruch auf Weiterbeschäftigung abzielen. Der Arbeitgeber versucht dann, von dem auf Weiterbeschäftigung klagenden Beschäftigten den Weiterbeschäftigungsanspruch "abzukaufen". Aufgrund drohender Kosten passiert das am besten schon während der Güteverhandlung, noch bevor das Arbeitsgericht ein Urteil gefällt hat.
Die Positionen zur Frage, ab wann die Höhe einer Abfindung angemessen sei, reichen weit auseinander. Erstaunlich oft findet sich der Ansatz, dem Arbeitnehmer pro Beschäftigungsjahr einen halben Monatslohn zuzugestehen. Doch geben die Arbeitnehmer ihre Weiterbeschäftigungsansprüche mit dieser Faustformel aber zu günstig her. Gewöhnlich ist es für Arbeitnehmer sinnvoller, die Ansprüche durch eine genaue persönliche Untersuchung zu ermitteln, wobei der Wirksamkeitsgrad einer möglichen Kündigung der entscheidende Faktor ist.
Die Höhe der Abfindung

Final wird die Abfindungshöhe nicht durch eine Formel bestimmt, sondern durch das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei diesen ist die Arbeitgeberseite aus mehreren Gründen im Vorteil, darum tun Arbeitnehmer gut daran, externe Hilfe zu nutzen.
Rechtsanwälte für Arbeitsrecht sind in der Lage, die maximale Abfindungshöhe recht genau abzuschätzen und verfügen wegen ihrer Berufserfahrungen und Fachkenntnisse über ein weitaus besseres Standing bei den Verhandlungen.
Unter speziellen Umständen kann aber doch ein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung vorliegen. Ein in der Angelegenheit eingeschalteter Anwalt wird eine solche Möglichkeit gewiss regelmäßig in Erwägung ziehen. Ferner ist ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch möglich, wenn beispielsweise alle per Kündigung ausscheidenden Mitarbeiter eine Abfindung erhalten.
Hauptsächlich dann, wenn Beschäftigte einen besonderen Kündigungsschutz genießen, lange oder an exponierter Stelle im Betrieb tätig waren, ist es möglich eine überdurchschnittliche Abfindung zu erzielen. Grundsätzlich gilt: Je niedriger der Wirkungsgrad der Kündigung und je stärker der bestehende Kündigungsschutz, desto höher die Abfindung – notwendiges Verhandlungsgeschick vorausgesetzt.
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